Dienstleistungen: Gemeinde Durbach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Webcam
Das Webcam-Bild des Schlosses wird direkt von der Webseite www.schloss-staufenberg.de auf unsere Webseite geladen. Zu diesem Zweck wird nur die IP-Adresse des Nutzers an www.schloss-staufenberg.de weitergegeben.
Verarbeitungsunternehmen
Markgräflich Badische Verwaltung GmbH & Co. KGSchloss Salem88682 SalemTel.: 07553/81-284Fax: 07553/81-569E-Mail: weingut@markgraf-von-baden.de
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

IP-Adresse

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Durbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen

Beistandschaft des Jugendamts anfragen

Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes. Auf Ihren Wunsch unterstützt es Sie dabei, die Vaterschaft feststellen zu lassen beziehungsweise Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Für welchen Bereich Sie Hilfe benötigen, bestimmen Sie.

Voraussetzungen

  • Ihnen steht die alleinige elterliche Sorge zu oder
  • das Kind lebt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge überwiegend bei Ihnen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Mutter geworden und nicht verheiratet sind, erhalten Sie unmittelbar nach der Geburt vom Jugendamt das Angebot zur Unterstützung. Dieses Angebot betrifft die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

Für den Antrag auf eine Beistandschaft ist die Schriftform vorgeschrieben. Diese kann zwar durch die elektronische Form ersetzt werden, jedoch benötigen Sie hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur. Besprechen Sie den Antrag vorher mit dem zukünftigen Beistand.

Die Beistandschaft beginnt, sobald Ihr Antrag beim Jugendamt eingegangen ist. Eine Bestätigung erhalten Sie nicht.

Die Beistandschaft endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes. Sie können sie jederzeit schriftlich beenden und jederzeit wieder beantragen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind gewöhnlich im Ausland lebt.

Sie können sie jederzeit, auch nachträglich, auf einzelne Aufgaben beschränken, beispielsweise auf die Feststellung der Vaterschaft.

Bei der Feststellung der Vaterschaft nimmt der Beistand zunächst Kontakt zu dem vermeintlichen Vater auf. Erreicht er keine Anerkennung der Vaterschaft, stellt er im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim zuständigen Familiengericht.

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüche für das Kind fordert der Beistand den unterhaltspflichtigen Elternteil auf, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen und den anschließend vom Beistand berechneten Unterhaltsanspruch in Form einer vollstreckbaren Urkunde freiwillig anzuerkennen. Lehnt er die Anerkennung ab, beispielsweise weil er die Berechnung für falsch hält, kommt es zu einem Gerichtsverfahren.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Personalausweis
  • Kopie der Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
  • falls vorhanden: Unterhaltsurkunden oder Beschlüsse oder Urteile über Unterhaltsverpflichtungen

Kosten

Die Beratung und Unterstützung im Jugendamt, auch in Form der Beistandschaft, ist kostenlos.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt zum 01.07.2023 an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

{}; Sozialministerium Baden-Württemberg