Dienstleistungen: Gemeinde Durbach

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Ausbildungsförderung für Aufstiegs-BAföG (AFBG) beantragen

Für Ihre berufliche Fortbildung können Sie finanzielle Unterstützung („Aufstiegs-Bafög“) erhalten.

Die Förderung bezieht sich auf

  • alle Berufsbereiche einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe und die Erzieherausbildung in Baden-Württemberg sowie
  • alle Zeitmodelle (Vollzeit, Teilzeit, mediengestützt oder Fernunterricht).

Ausnahmen sind möglich.

Mit Leistungen nach dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen der folgenden Fortbildungsabschlüsse vorbereiten:

  • Handwerksmeister
  • Industriemeister
  • Erzieher
  • Techniker
  • Fachkaufmann
  • Betriebswirt/in oder
  • auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen.

Hinweis: Auch Bachelorabsolventinnen oder -absolventen, die zusätzlich eine Aufstiegsforbildung anstreben und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können eine AFBG-Förderung erhalten.

Eine Altersgrenze besteht nicht.

Förderungshöchstdauer

Für eine Fortbildung:

  • in Vollzeit: höchstens 36 Monate
  • in Teilzeit: höchstens 48 Monate
  • die in Kursabschnitten und nicht als zusammenhängender Kurs stattfindet, liegt der maximale Zeitrahmen bei
    • Vollzeitmaßnahmen: 36 Monate
    • Teilzeitmaßnahmen: 48 Monate

Die Abschnitte müssen Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durchlaufen.

Wenn Sie Abschnitte abwechselnd in Vollzeit und Teilzeit wahrnehmen, legt die zuständige Behörde die Förderungshöchstdauer und den maximalen Zeitrahmen individuell fest.

Wenn Sie die Fortbildung unterbrechen oder abbrechen, müssen Sie die zuständige Stelle sofort unterrichten. Sonst drohen förderrechtliche Konsequenzen.

Höhe der Leistungen

  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in tatsächlich anfallender Höhe, höchstens jedoch 15.000 Euro, unabhängig vom Einkommen und Vermögen
    Davon erhalten Sie 50 Prozent als Zuschuss, den Rest als zinsgünstiges Bankdarlehen. Das Darlehen ist während der Fortbildung und danach zwei Jahre, insgesamt höchstens sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei.
  • Für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit im Handwerk (Prüfungsstück) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen: bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu 2.000 Euro,
    Davon erhalten Sie 50 Prozent als Zuschuss.
  • Teilnehmende an Vollzeitlehrgängen erhalten monatlich zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen beziehungsweise dem Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau bzw. Ihre Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin
    • Alleinstehende ohne Kind: höchstens 841 Euro
    • Alleinerziehende mit einem Kind: 1.076 Euro
      Der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 235 Euro, davon werden 100 % als Zuschuss gewährt.
    • Verheiratete ohne Kind: 1.076 Euro
    • Verheiratete mit einem Kind: 1.311 Euro
      Der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 235 Euro, davon werden 100 % als Zuschuss gewährt.
  • Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 150 Euro pro Kind (bis zum 14. Lebensjahr) als Kinderbetreuungskosten. Es darf keine weitere volljährige Person im Haushalt wohnen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • förderungsfähiger Kurs
    Das sind Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeitform, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen - oder Gehilfenprüfung liegen.
  • Häufig ist eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Fortbildung. Sollten Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, besteht noch ein Förderungsanspruch.
  • Ausnahmsweise kann auch eine zweite, weitere Fortbildung gefördert werden. Dies ist der Fall, wenn Sie die notwendige Vorqualifikation erst durch den Abschluss einer ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme erreicht haben (Bsp.: Lehrgang zur Vorbereitung auf den/die Betriebswirt/in des Handwerks nach einer bereits geförderten Aufstiegsfortbildung zum Meister/in).
  • Sie
    • besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder
    • die eines EU-Mitgliedstaat oder eines EWR-Mitgliedstaates oder
    • besitzen keine dieser Staatsangehörigkeiten, dann müssen die Kriterien des Aufenhalts- und Niederlassungsgesetzes erfüllt sein.

Verfahrensablauf

Die Förderung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die Antragsformulare können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich anfordern. Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stehen sie auch zum Download zur Verfügung.

Sie können den Antrag auch online stellen (dies ist nur in Form einer kostenpflichtigen DE-Mail möglich).

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Das Land überweist den Zuschuss monatlich auf Ihr Konto. Bei Anspruch auf ein Darlehen erhalten Sie parallel zum Bewilligungsbescheid ein Darlehensangebot (Vertragsentwurf) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Den Darlehensvertrag müssen Sie ausfüllen. Vergessen Sie nicht die Angaben zum Pass beziehungsweise Personalausweis oder legen Sie eine Kopie Ihres Ausweises bei. Mit Ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag nehmen Sie die Konditionen an. Lassen Sie Ihre Unterschrift bei einer Bank bestätigen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Trifft der unterschriebene Vertrag innerhalb der vorgesehenen Frist bei der KfW ein, ist der Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Frist finden Sie im Bewilligungsbescheid.

Hinweis: Die im Bescheid genannten Darlehensbeträge sind Höchstbeträge. Wenn Sie keine Angaben machen, erhalten Sie den Höchstbetrag. Wünschen Sie einen niedrigeren Betrag, geben Sie diesen bitte an.

Im weiteren Verlauf ist die Kreditanstalt für Sie zuständig (z.B. Abschluss des Vertrags, Ratenzahlung, Rückforderung). Nähere Informationen zu Auszahlung, Zinsen und Rückzahlung erfahren Sie bei der KfW.

Fristen

keine

Unterlagen

Nachweis über:

  • ein eigenes Einkommen während der Maßnahme
  • Vermögen sowie Vermögenswerte zum Stand der Antragstellung
  • Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau vom vorletzten Kalenderjahr (nur bei Vollzeitmaßnahmen)

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

keine

Sonstiges

Die Förderungen beziehen sich auf Aufstiegsfortbildungen in Deutschland.

Aufstiegsfortbildungen, die ganz oder teilweise im EU-Ausland stattfinden, können ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass diese aufgrund von Kooperationsvereinbarungen durchgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise Lehrgänge, die außer auf ein deutsches auch auf ein entsprechendes Ausbildungsziel eines anderen EU-Mitgliedstaates vorbereiten.

Zuständigkeit

das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk Sie Ihre Hauptwohnung zum Zeitpunkt der Antragstellung haben.

Das Amt für Ausbildungsförderung ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Freigabevermerk

23.05.2023 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Soziales und Versorgung, Ausbildungsförderung