Lebenslagen: Gemeinde Durbach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Webcam
Das Webcam-Bild des Schlosses wird direkt von der Webseite www.schloss-staufenberg.de auf unsere Webseite geladen. Zu diesem Zweck wird nur die IP-Adresse des Nutzers an www.schloss-staufenberg.de weitergegeben.
Verarbeitungsunternehmen
Markgräflich Badische Verwaltung GmbH & Co. KGSchloss Salem88682 SalemTel.: 07553/81-284Fax: 07553/81-569E-Mail: weingut@markgraf-von-baden.de
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

IP-Adresse

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Durbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Technische Geräte: CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen

Das CE-Zeichen ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt alle relevanten geltenden EU-Vorschriften erfüllt.

Das Produkt wird nicht durch eine unabhängige, anerkannte Stelle geprüft, wie dies beispielsweise bei dem GS-Zeichen der Fall ist, sondern in aller Regel durch den Hersteller selbst.

Ausnahmen davon finden sich zum Teil bei Aufzügen, Druckbehältern, bestimmten Maschinen oder unter bestimmten Bedingungen bei Spielzeug. Diese Produkte müssen dann gegebenenfalls vorher durch eine benannte Stelle (notified Body) geprüft werden.

CE-gekennzeichnet werden müssen beispielsweise Computer, Bohrmaschinen, Schutzhandschuhe, Spielzeuge, Produktionsanlagen oder Küchengeräte. Nicht CE-gekennzeichnet werden müssen zum Beispiel Geschirr, Stifte oder Mülleimer.

Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden.

Die Abkürzung "GS" steht für "geprüfte Sicherheit“. Das GS-Zeichen wird im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung ausschließlich auf beantragter, freiwilliger Prüfung des Produktes durch unabhängige GS-Stellen dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten vergeben.

Die Grundlage für das GS-Zeichen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre befristet oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los beschränkt. Die unabhängigen Prüfstellen sind verpflichtet, sowohl die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens auf den verwendungsfertigen Produkten als auch deren Herstellung zu überwachen. Die GS-Stellen haben die Produkte daraufhin zu kontrollieren, ob sie den festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die Prüfstelle stellt über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung aus (GS-Zertifikat).

Wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vorliegen, muss die Prüfstelle das GS-Zeichen entziehen. Hierüber unterrichtet sie auch die anderen GS-Stellen und die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als zuständige Behörde für GS-Stellen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat ihn am 15.08.2023 freigegeben.